Satzung

Der Tierschutzverein „Fellgesichter in Not“ ist unter der Nummer VR 200490 im Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück eingetragen.



§ 1 Name und Sitz des Vereins


Der Tierschutzverein Fellgesichter in Not mit Sitz in Lotte verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigter Zwecke" der Abgabenordnung. Er erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister. Nach Eintragung führt er den Zusatz "e.V."




§ 2 Zweck


Zweck des Vereins ist der Schutz des Tieres, und dieses vor psychischen und physischen Schaden zu bewahren.

Bereits erkrankten Tieren ist eine Heil- bzw. Pflegebehandlung zu ermöglichen.


Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • die Vermittlung bedürftiger oder herrenloser Tiere an Personen oder Stellen, die eine artgerechte Haltung und gewissenhafte Betreuung für diese Tiere glaubhaft erkennen lassen.
  • durch die Durchführung von Pflege- und Heilungsmaßnahmen an erkrankten Tieren.


Der Tierschutzverein Fellgesichter in Not e. V. sieht es als seine Aufgabe, das Bild des Tierschutzes in der Öffentlichkeit mit geeigneten Maßnahmen im positiven Sinne zu beeinflussen.

Der Tierschutzverein Fellgesichter in Not e. V. unterstützt und fördert
seine Mitglieder und berät Sie in Fragen der Haustierhaltung.




§ 3 Zuwendungen aus Mitteln des Vereins


Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


Ausgenommen davon sind Vergütungen an Tierärzten, Tierheilpraktikern und Hundetrainern die dem Verein als aktives Mitglied angehören und mit der Behandlung und Ausbildung der Tiere beauftragt werden.

Hier dürfen Vergütungen für die Behandlung und Trainingsmaßnahmen die den üblichen Sätzen entsprechen, dem Verein in Rechnung gestellt und durch den Verein beglichen werden.



§ 4 Begünstigungen


Es darf keine Person durch Ausgaben, die Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden




§ 5 Mitgliedereintritt


Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand (§7) zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme



§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt
b) Tod
c) Ausschließung
d) Streichung aus der Mitgliederliste


Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand (§7) fristgerecht 6 Wochen zum 30.06. oder 31.12.


Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Gesamtvorstands ausgeschlossen werden.


Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit dem Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.


Gegen den Beschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei dem Vorstand (§7) des Vereins einzureichen.


Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.



§ 7 Neutralität


Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.



§ 8 Beiträge


Es sind Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Art, Höhe und Fälligkeit von eventuell sonstigen Gebühren entscheidet die Mitgliederversammlung.


Der Gesamtvorstand ist über den Zeitraum seiner ehrenamtlichen Ausübung von der Beitragszahlung befreit.

Ebenfalls befreit von Beitragszahlungen sind Ehrenvorstände und Ehrenmitglieder.


Weiterhin können durch Entscheid in der Vorstandschaft, bei Härtefällen aktive Mitglieder zeitweise oder gänzlich von der Beitragszahlung entbunden werden.




§ 9 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:
a) der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB
b) der Gesamtvorstand
c) die Mitgliederversammlung



§ 10 vertretungsberechtigter Vorstand nach § 26 BGB


Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden und
b) dem 2. Vorsitzenden
c) Protokollführer
d) Kassierer


Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand nach §26 BGB ist ermächtigt zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die aufgrund Beanstandungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind.



§ 11 Gesamtvorstand


Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vereinsvorsitzenden
b) dem 2. Vereinsvorsitzenden
c) Protokollführer
d) Kassierer


Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt.


Gesamtvorstandsmitglieder bleiben solange im Amt bis ein jeweiliger Nachfolger ordnungsgemäß bestellt ist.


Die Tätigkeit des Gesamtvorstandes ist ehrenamtlich. Scheidet ein Gesamtvorstandsmitglied aus, so übernimmt der verbleibende Gesamtvorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Aufgaben des zurückgetretenen Gesamtvorstandsmitglieds kommissarisch.


Das Amt eines Gesamtvorstandmitglieds endet mit seinem Ausscheiden
aus dem Verein. Verschiedene Ämter im Gesamtvorstand können nicht in einer Person vereinigt werden.




§ 12 Mitgliederversammlung


Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch findet sie mindestens jedes Jahr statt.


Die Einladung erfolgt durch schriftliche Einladung mindestens 4 Wochen
vor dem Versammlungstermin. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie einberuft oder wenn mindestens 49% der Mitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen.


Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.


Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
a) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung
b) die Entlastung der Gesamtvorstandsmitglieder
c) die Wahl der neuen Gesamtvorstandsmitglieder
d) die Festsetzung des Beitrags und eventuell sonstiger Gebühren
e) Satzungsänderungen
f) Auflösung des Verein



§ 13 Beschlussfassung


Beschlüsse werden im Allgemeinen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht.


Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung bedürfen der Mehrheit von 3/4, Zweckänderungen einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.


Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann (sog. relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.




§ 14 Beurkundung der Beschlüsse


Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Waren mehrere Versammlungsleiter tätig, genügt es, wenn der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift unterschreibt.



§ 15 Auflösung des Vereins


Im Fall der Auflösung des Vereins sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der amtierende Vorsitzende des Vereins und sein Stellvertreter als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren bestellt. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften.


Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den
Bund gegen Missbrauch der Tiere e.V. (bmt)
Viktor-Scheffel-Str. 15
80803 München
Deutschland, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.



§ 16 Liquidation


Die Mitgliederversammlung beschließt im Falle der Auflösung des Vereins über die Bestellung der Liquidatoren und den Anfallberechtigten. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder Liquidatoren. Die Liquidatoren vertreten einzeln.




§ 17 Gerichtsstand


Bei Streitigkeiten zwischen den Verein und seinen Mitgliedern ist Steinfurt als Sitz des Vereins Gerichtsstand.




§ 18 Satzungsänderungen


Satzungsänderungen können vom Vorstand, oder von mindestens 49% der Mitglieder schriftlich beantragt werden. Die Anträge sind an den Vorstand zu richten. Sie müssen den zu ändernden Teil der Satzung sowie den geänderten Teil der Satzung im genauen Wortlaut nebst einer kurzen Begründung enthalten.


Satzungsänderungen die nicht den Inhalt sondern nur die Form betreffen, und vom Amtsgericht, Verwaltungsgericht oder einer zuständigen Behörde verlangt werden, können vom Vorstand allein beschlossen werden. Diese Satzung ist errichtet am 20.09.2008.



§15 dieser Satzung wurde am 17.04.2010 von der Mitgliederversammlung geändert